nach der Definition des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, in rohem, zubereitetem oder verarbeiteten Zustand von Menschen gegessen oder getrunken zu werden, mit Ausnahme von Arzneimitteln. Es handelt sich also um Nahrungsmittel ebenso wie Genussmittel (alkoholhaltige Getränke, Kaffee, Tee, Tabak etc.).