auch: Autopsie, Nekropsie, Obduktion, Sektion;

eine Leichenöffnung kann – auch gegen den Willen der Angehörigen – als gerichtliche oder als sanitätspolizeiliche Leichenschau erfolgen. Die erstere richtet sich nach §§ 87 bis 90 der Strafprozessordnung und dient der Aufdeckung von Straftaten, die letztere der Aufdeckung von Seuchen (§ 32 des Bundesseuchengesetzes). In allen anderen Fällen ist die Zustimmung der Angehörigen notwendig.