etwas unscharfer Begriff, der im Allgemeinen auf alle Formen des angeborenen Schwachsinns (Debilität) oder des erworbenen Schwachsinns (Demenz) angewendet wird. Der Begriff der Geistesschwäche spielt auch juristisch eine Rolle und zwar sowohl strafrechtlich bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) als auch zivilrechtlich bei der Entmündigung § 6 BGB). In diesem juristischen Sinne sind unter Geistesschwäche neben Schwachsinnszuständen auch geringer ausgeprägte Grade von krankhafter geistiger Störung oder auch schwere Zustände einer Psychopathie zu verstehen.
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