Ein Pflegegrad führt zur Berechtigung bestimmter Sach- und Geldleistungen durch die Pflegeversicherung. Heute wird die Pflegebedürftigkeit anhand von fünf Pflegegraden bestimmt, während dies früher ein dreigliedriges system aus Pflegestufen war. Und diese Grade besteimmen nicht nur über die Verfügbarkeit von technischen Hilfsmitteln wie Elektromobile, sondern auch über mögliche Wohnraumanpassungen. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Maßnahmen. Doch nicht alle möglicherweise sinnvollen Umbaumaßnahmen sind gemäß Sozialgesetz auch förderfähig. Trotzdem kommen seit der Pflegereform 2017 mehr Menschen in den Genuss von Unterstützung: Denn wer seinerzeit noch in keine Pflegestufe eingeordnet wurde, hat aktuell Chancen, Unterstützung im Sinne des neuen Pflegegrades 1 zu bekommen.
Die drei Pflegestufen gibt es seit Januar 2017 nicht mehr, vielmehr sind es die fünf Pflegegrade. Der Vorteil: Die Pflegebedürftigkeit der Menschen wird noch genauer differenziert. So können Personen, die früher noch nicht berücksichtigt wurden, nun durchaus in den Pflegegrad 1 fallen. Generell gilt, dass man bei Feststellung eines Pflegegrades ein Anrecht auf technische Hilfsmittel wie zum Beispiel Elektromobile hat. Doch auch die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden durch eine entsprechende Einstufung möglich.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Das steckt dahinter
Hinter wohnumfeldverbessernden Maßnahmen verbirgt sich das Prinzip, den Wohnraum von pflegebedürftigen Menschen, beispielsweise nach einem Schlaganfall oder altersbedingten Zuständen, so zu modifizieren, dass diese dort eigenständig wohnen bleiben und häufig auf einen Umzug in eine Seniorenpflegeeinrichtung verzichten können. Typische wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Einbau eines Treppenliftes
- Verbreiterung der Türen (z. B., um diese mit einem Rollstuhl passieren zu können)
- Barrierefreiheit für Dusche und WC
- Installation eines Badewannenlifters
- Ausstattung von Badewanne und Dusche mit Haltegriffen und Hockern
- Verbesserte Erreichbarkeit der Lichtschalter
- Bewegungsmelder für den nächtlichen Gang auf die Toilette
- Anbringen von Geländern im Treppenhaus
- Beseitigung von Stolperfallen
- Erhöhung der Rutschsicherheit
- Höhenanpassungen von Einrichtungsgegenständen (z. B. Herd, Schränke, u. s. w.)
- etc.
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Hierauf sollte man sich gut vorbereiten. Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit heißt es: „Wohnen mehrere Personen zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also 16.000 Euro betragen.“
Die folgenden Umbaumaßnahmen: Sinnvoll, aber nicht förderfähig
Um das wohnliche Umfeld weiter aufzuwerten, sind noch viele weitere Maßnahmen denkbar. Leider gelten beispielsweise die folgenden Umbauten nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und sind somit auch nicht zuschussfähig:
- allgemeine Modernisierung des Wohnraums
- Brandschutzmaßnahmen
- Modernisierung/Austausch der Heizung
- Erwerb von Kühlschrank oder Telefon
- Wärmedämmung
- Schallschutz
- Bau einer Terrasse
- Rollstuhlgarage
- allgemeine Reparaturen (z. B. an der Treppe)
- ästhetische Arbeiten (z. B. Tapezieren oder Streichen)
Im Zweifelsfall sollten geplante Maßnahmen zuvor mit dem Kostenträger abgestimmt werden, um hier eine böse Überraschung zu vermeiden.
Technische Hilfsmittel mit steigendem Pflegegrad
Zu dem wichtigsten Leistungen der Pflegekassen gehören neben den Wohnraumanpassungen sogenannte technische Hifsmittel. Sie verfolgen das Ziel, Beschwerden zu lindern, die Selbstständigkeit zu erhalten bzw. zu erhöhen und die häusliche Pflege zu erleichtern. Besonders bekannte Beispiele für technische Hilfsmittel sind neben den bereits erwähnten Elektromobilen:
- Pflegebetten
- Hausnotrufsysteme
- Rollstühle
- Pflegebetten
- Prothesen
- Orthesen
Solche Hilfsmittel sind in aller Regel äußerst kostspielig, müssen aber bei Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nicht selbst finanziert werden (abgesehen von einem geringen Eigenanteil, von dem Befreiungen möglich sind). So kostet ein Pflegebett schnell einmal bis zu 7.000 Euro. Vielmehr gehören Sie je nach Indikation zum Leistungskatalog der Kranken- oder Pflegekassen. Je nach Kosten des technischen Hilfsmittels kann dieses direkt oder über eine ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse beantragt werden. Besonders teure Gerätschaften, z. B. ein Pflegebett, müssen beispielsweise zumeist von einem Arzt verschrieben werden.